AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

TMT Prüfservice GmbH & Co. KG (im Folgenden “TMT” genannt)

1. Allgemeines

1.1.

TMT führt technische Servicedienstleistungen in Form von messtechnischen Prüfungen, Beratungsleistungen aus und entwickelt Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien.

1.2.

Der Kunde und Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TMT ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn TMT in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3.

Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von TMT sind nur dann bindend, wenn sie von TMT schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel.

1.4.

TMT ist berechtigt, Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen abzutreten.

1.5.

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur eine klärende Bedeutung. Auch ohne derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1.

Die Angebote von TMT sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn TMT dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne etc.) sonstige Produktbeschreibungen, Präsentationen oder Unterlagen, auch in digitaler Form, überlassen hat.

2.2.

Ein Vertrag mit TMT kommt durch ein schriftliches Angebot und dessen bedingungslose Annahme zustande. Ändert der Kunde dieses Angebot ab, so gilt das geänderte Angebot als neues Angebot des Kunden, unabhängig wie der Kunde das geänderte Angebot bezeichnet (z. B. “Auftragsbestätigung”). TMT behält sich vor das neue Angebot zu akzeptieren, abzulehnen oder erneut zu ändern.Die Angebotsannahme des Kunden kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch den Beginn der Prüftätigkeit erklärt werden.

2.3.

Enthält ein TMT Angebot keine explizite Bindungsdauer,behält das TMT Angebote für eine Dauer von vier Wochen ab Zugang beim Kunden Gültigkeit.

3. Durchführung des Auftrages

3.1.

Die von TMT angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik und, soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, in der bei TMT üblichen Handhabung durchführen. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.2.

Der Leistungsumfang der bei TMT beauftragten Arbeiten wird bei der Auftragserteilung schriftlich festgelegt. Wird TMT pauschal mit der kompletten Prüfung gem. Angebotsbeschreibung beauftragt, so werden Mehraufwendungen vom Kunden akzeptiert. Die Abrechnung erfolgt immer nach dem tatsächlichem Aufwand und Prüfumfang. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen zum Angebot, sind diese zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihm eine Vertragseinhaltung im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte oder eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

4. Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

4.1.

Die angegebenen Auftragsfristen von TMT sind unverbindlich, abgesehen davon, deren Verbindlichkeit wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.2.

Sollte TMT für eine Überschreitung einer verbindliche Auftragsfrist verantwortlich sein und dadurch in Verzug geraten, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von 0,5% des rückständigen Auftragswertes, maximal jedoch bis zu 7 % des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen, auch wenn die Verzugsdauer 25 Wochen überschreitet. TMT bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Für weitergehende Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen in Ziffer 6.

4.3.

Setzt der Auftraggeber TMT nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und muss TMT diese Frist verstreichen lassen, ist der Kunde berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und, sofern ein Verschulden von TMT vorliegt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.

5. Gewährleistung

5.1.

Die Gewährleistung von TMT umfasst nur die gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich beauftragten Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt TMT keinerlei Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bauart der untersuchten Anlagen.

5.2.

Die Gewährleistungspflicht von TMT ist zunächst beschränkt auf die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.Schlägt die Nacherfüllung fehl, d. h.,wird sie unmöglich oder dem Kunden unzumutbar oder von TMT unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5.3.

Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 635 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

6. Haftung

6.1.

Unabhängig aus welchem Rechtsgrund haftet TMT für Schäden nur dann, wenn TMT diese Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder wenn TMT fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TMT stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Bei Schäden, die durch das Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln entstehen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

6.2.

Für die von TMT verursachten Schäden haftet TMT, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die gleiche Haftung gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Vermögens-und Sachschäden haftet TMT nur bei einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung („Kardinalspflicht“), jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die durch das Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln entstehen, ist eine Haftung ausgeschlossen.

6.3.

Für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist eine Haftung ausgeschlossen.

6.4.

Wesentlichen Vertragspflichten sind Pflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erst ermöglichen und auf die sich der Kunde verlassen hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung das Ziel des Vertragszwecks gefährdet.

6.5.

Der Kunde muss etwaige Schäden, für die TMT haften soll, unverzüglich und schriftlich an TMT mitteilen.

6.6.

Soweit Schadensersatzansprüche gegen TMT begrenzt oder ausgeschlossen sind, gilt das auch für die persönliche Haftung der Organe und sonstiger Mitarbeiter von TMT.

6.7.

Schadensersatzansprüche, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab Gefahrübergang. Ausnahme besteht im Falle des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge.

6.8.

Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

7.1.

Für die Leistungsabrechnung gelten die Preise des bei Vertragsabschluss gültigen Angebotes von TMT, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart wurden. Sollte kein gültiges Angebot zugrunde liegen ist in jedem Fall eine einzelvertragliche Regelung zu treffen.

7.2.

Alle Preise von TMT sind Nettopreise, diese verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.3.

Reklamationen und Beanstandungen der TMT Rechnungen sind durch den Kunden innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich zu begründen. Ansonsten gilt die Rechnung als durch den Kunden vollinhaltlich anerkannt.

7.4.

Eine Änderungen der Durchführungszeiten für die terminierten Dienstleistungen muss der Kunde mindestens 3 Arbeitstage vor dem vereinbarten Prüfbeginn mitteilen.

7.5.

Mit Gegenansprüchen, die von TMT nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen Forderungen nicht zulässig.

7.6.

Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt acht Stunden in der Zeit von 8 – 17 Uhr. Sollte die Mindestprüfzeit ohne Verschulden der TMT unterschritten werden, so fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je angefangener Stunde der aktuell gültige Stundenverrechnungssatz, bis zu einer Höhe von maximal 500,- € je Arbeitstag, an.

7.7.

Eventuell anfallende Warte-, Wege- und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von TMT fallen, werden zu den, im Angebot angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende der Prüfarbeiten wird eine Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim projektverantwortlichen Ansprechpartner vor Ort vorgelegt, inklusive der Info über das Zustandekommen der angefallenen Stundenanzahl. Die Anzahl der angefallenen Regie- und Wartezeiten gelten ohne schriftlichen Einspruch des Auftraggebers als vereinbart, auch für den Fall, dass der Stundennachweis nicht vom Ansprechpartner vor Ort unterzeichnet wurden.

7.8.

Die Abrechnungen erfolgen für jede beauftragte Dienstleistung gesondert, immer nach dem tatsächlichem Aufwand und Prüfumfang gegen Nachweis in Form einen Arbeitsnachweis.

7.9.

Angemessene Kostenvorschüsse können im Bedarfsfall von TMT verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass der Auftrag durch TMT vollständig abgerechnet ist.

7.10.

TMT behält sich das Recht vor sämtliche aktuelle und künftige gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.

7.11.

Eine Teil- oder Schlussrechnung ist mit Zusendung fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Wird ein anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Offene Rechnungsbeträge sind während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. TMT behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.12.

Befindet sich der Kunde, gegenüber TMT, mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden alle bestehenden Forderungen mit sofortiger Wirkung fällig.

7.13.

Wird nach Vertragsabschluss der Anspruch von TMT auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet (z.B. durch einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist TMT nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zur Kündigung und Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

8. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

8.1.

Von schriftlichen Unterlagen, die TMT überlassen und für die Durchführung des Auftrages bzw. die Angebotserstellung von Bedeutung sind, darf TMT Kopien zu Ihren Akten nehmen.

8.2.

An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Dokumentationen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich TMT seine Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Alle, dem Kunden überlassenen Unterlagen dürfen durch den Kunden nur nach vorheriger Zustimmung von TMT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn die Beauftragung nicht bei TMT erfolgt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

8.3.

Die TMT Mitarbeiter werden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Prüftätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Auftrages nicht unbefugt offen legen und verwerten.

8.4.

TMT nutzt und verwendet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

9.1.

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Firmensitz von TMT, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozessordnung vorliegen.

9.2.

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von TMT.

9.3.

Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

Stand 30.04.2021

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